Archiv

So ging es in den Jahren:

2021, 2020, 2019

Satzung

Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Sulzbach (Taunus)

Präambel

Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Sulzbach (Taunus) sehen sich in der Verantwortung als Nachfolge der Grün-Alternativen-Liste Sulzbach (Taunus).

§1 Grundsätze

  1. Der Gebietsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für Sulzbach (Taunus)(Tätigkeitsgebiet) führt den Namen: „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Sulzbach (Taunus)“ – Kurzbezeichnung „GRÜNE Sulzbach“. Er wird im Folgenden „Ortsverband“ genannt.
  2. Der Ortsverband hat seinen Sitz in Sulzbach (Taunus)
  3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Sulzbach (Taunus) ist eine Untergliederung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus. Dieser ist wiederum eine Gliederung des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen, der eine Gliederung der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist.
  4. Der Ortsverband steht in Kooperation mit der GRÜNEN JUGEND.
    Alle mitgliederöffentlichen Veranstaltungen sind auch offen für Mitglieder der GRÜNEN JUGEND

§2 Frauenstatut

Es gilt das Frauenstatut des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Ortsverbands ist jedes Mitglied des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus, das seinen Wohnsitz in Sulzbach (Taunus) hat.
  2. Mitglieder des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus, die in keinem anderen Ortsverband im Main-Taunus-Kreis Mitglied sind und sich der Gemeinde Sulzbach (Taunus) verbunden fühlen, können ihre Mitgliedschaft im Ortsverband beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Ortsvorstand in Absprache mit dem Kreisvorstand.
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus richtet sich nach der Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Spenden

  1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die übrigen Rechte der Mitglieder sind in anderen Vorschriften der Satzung, insbesondere über die der Mitgliederversammlung (§ 7 bis 9 dieser Satzung), geregelt.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung im Ortsverband mitzuwirken sowie an allen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder dem Ortsverband ideell oder materiell schaden könnte.
  4. Jedes Mitglied wird gebeten, im Rahmen seiner Möglichkeiten einen über die Kassen und Beitragsordnung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus hinausgehenden Betrag dem Ortsverband zu spenden.
  5. Die Spenden an den Ortsverband werden gemäß gültiger Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus behandelt.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Ortsverband endet

1. durch Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main- Taunus oder,

2. wenn das Mitglied seinen Wohnsitz nicht in Sulzbach (Taunus) hat und in einen anderen Ortsverband des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus wechselt.

§6 Organe des Ortsverbands

Organe des Ortsverbands sind:

  1. die Ortsmitgliederversammlung (gemäß §§ 7, 8, 9) und
  2. der Ortsvorstand (gemäß § 10)

§7 Stellung der Ortsmitgliederversammlung, Ladungsfrist

  1. Die Ortsmitgliederversammlung ist das höchste entscheidungsbefugte Organ des Ortsverbands. Insbesondere beschließt die Ortsmitgliederversammlung über das Ortswahlprogramm, über die Ortssatzung und die Politik des Ortsverbands. Die Ortsmitgliederversammlung ist öffentlich.
    Jede/r interessierte Bürger/in kann an den Ortsmitgliederversammlungen teilnehmen und ist zur Mitarbeit – auch in den Arbeitskreisen – willkommen.
  2. Die Ortsmitgliederversammlung wählt
    – den Ortsvorstand,
    – die Kandidatinnen/Kandidaten für eine Liste zur Wahl des Gemeindeparlaments. Zu diesem Zweck gibt sie sich eine Wahlordnung.
  3. Der Ortsverband berät, entscheidet und handelt allein durch die Ortsmitgliederversammlung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung ein anderes Organ, insbesondere den Ortsvorstand, für zuständig erklären.
  4. Die Ortsmitgliederversammlung selbst kann eigene Zuständigkeiten auf andere übertragen (zum Beispiel Arbeitskreise). Sie kann jede derartige Übertragung jederzeit frei widerrufen, dieses Widerrufsrecht kann – auch durch die Ortsmitgliederversammlung selbst – nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
  5. Die Ladungsfrist beträgt 2 (zwei) Wochen. Bei dringenden Ereignissen kann ohne Einhaltung der Frist eingeladen werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an eine dem Ortsvorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse oder (auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds) per Post. In der Einladung sollen sämtliche Tagesordnungspunkte für die Versammlung enthalten sein. Unbedingt notwendig ist dies, wenn die Wahl oder Abwahl eines Ortsvorstandsmitglieds oder mehrerer Ortsvorstandsmitglieder auf dieser Versammlung stattfinden soll.

§8 Beschlussfähigkeit der Ortsmitgliederversammlung,

Beschlussfassung der Ortsmitgliederversammlung

  1. Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist.
  2. Um den basisdemokratischen Anspruch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einzulösen, soll beikommunalpolitischen Themen mit Meinungsbildern gearbeitet werden. Wer zum Kreis dervor Ort Aktiven und Unterstützenden gehört, ist dabei rede- und antragsberechtigt.
  3. Beschlüsse programmatischer Art erfolgen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der auf der Ortsmitgliederversammlung anwesendenMitglieder.

§9 Arten von Ortsmitgliederversammlungen

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Ortsmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. In dieser ordentlichen Ortsmitgliederversammlung sollen der Rechenschaftsbericht des Ortsvorstands und der schriftliche Bericht der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters vorliegen. Zur Entlastung des Ortsvorstands ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
  2. Sonstige Ortsmitgliederversammlungen können jederzeit vom Ortsvorstand oder auf schriftliches Verlangen der Mitglieder einberufen werden. Außer der Jahreshauptversammlung finden jährlich noch mindestens 3 (drei) weitere Ortsmitgliederversammlungen statt. Aufgrund schriftlichen Verlangens der Mitglieder, deren Anzahl ein Fünftel der Zahl aller Mitglieder erreicht oder übersteigt, muss der Ortsvorstand eine außerordentliche Ortsmitgliederversammlung mit der von diesen Mitgliedern aufgestellten Tagesordnung einberufen. Wenn nicht 2 (zwei) Wochen nach Eingang des Einberufungsverlangens beim Ortsverband durch diesen eingeladen wurde (§ 7 Abs. 5), können diejenigen, die eine Einberufung verlangt haben, selbst die Versammlung einberufen. Das Gleiche gilt, wenn die Einladung zwar innerhalb der Frist von 2 (zwei) Wochen erfolgt, der darin festgelegte Tag aber um mehr als 3 (drei) Wochen nach dem Tag liegt, an dem das Einberufungsverlangen beim Ortsverband eingegangen ist.
  3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das beim Ortsvorstand eingesehen werden kann.

§10 Der Ortsvorstand

  1. Der Ortsvorstand wird auf der ordentlichen Ortsmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für 2 (zwei) Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und zwar:
    • zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze), • der/dem SchatzmeisterIn
    • zwei BeisitzerInnen.
  3. Die Vorsitzenden können nur aus Mitgliedern des Ortsverbands gewählt werden. Für alle anderen Ämter können auch Personen gewählt werden, die nach der Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus Mitglied des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus werden könnten.
  4. Der Ortvorstand kann sich eine
    Geschäftsordnung geben. Er führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Recht und Gesetz. Er vertritt den Ortsverband nach außen. Er ist an Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung gebunden.
  5. Die Sitzungen des Ortsvorstands sollten einmal im Monat stattfinden und sind mitgliederöffentlich.
  6. Der Ortsvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Jedes Mitglied des Ortsvorstands kann auf Antrag von 10 % der Ortsverbandsmitgliederund nach Beschluss der Ortsmitgliederversammlung vorzeitig abgewählt werden. Entsprechende Anträge müssen mit der Einladung zur Ortsmitgliederversammlung verschickt werden (§ 7 Abs. 5). Die Abwahl ist mit einfacher Mehrheit möglich. Der abgewählte Vorstand bzw. das abgewählte Vorstandsmitglied bleibt so lange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

§11 Kassenführung

Die Führung der Kassengeschäfte ist Aufgabe der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters gemäß gültiger Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus.

§12 Auflösen des Ortsverbands

Über die Auflösung des Ortsverbands entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Bestätigung durch eine schriftliche Abstimmung (Urabstimmung) aller Mitglieder. Er ist angenommen, wenn er von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt wird. Das Vermögen und das Eigentum des Ortsverbands wird an den Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus übertragen.

§13 Inkrafttreten dieser Satzung

Die Satzung tritt am Tage ihrer Abstimmung in Kraft.
Ort und Tag der Inkraftsetzung:
Sulzbach (Taunus), den 17. März 2015
Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 17. März 2015, gez. Geändert per Beschluss am 08.09.2016